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Preisänderung bei .HK Domains

Ab dem 1. März 2012 entfällt der Discount bei Neuregistrierungen von .HK Domains (.HK, .com.HK, .net.HK, .org.HK and .idv.HK). Daher steigt der Preis bei einer Neuregistrierung um rund 50.00 HKD.

 

.ORG Preiserhöhung - 1. Juli 2012

PIR - Public Interest Registry - hat eine Preiserhöhung für .ORG Domains zum 1. Juli 2012 angekündigt.

BITTE BEACHTEN SIE, DASS ES SICH UM EINE ERHÖHUNG SEITENS DER REGISTRY (PIR) HANDELT.

* Die angegebenen Preise sind Brutto-Preise und beinhalten 19% deutsche Mehrwertsteuer.


Neuer Form Generator

Wir freuen uns Ihnen bekannt geben zu können, dass wir eine neue Version unseres Form-Generators (www.domainform.net) veröffentlicht haben.

Die Vorteile des neuen Form-Generators sind:

Wenn Sie noch Fragen haben zu unserem Form-Generator, kontaktieren Sie unseren Support unter [email protected].

 

BGH zum Rückforderungsanspruch bei abhanden gekommener Domain

Kaum ein Schreckensszenario dürfte für einen Domaininhaber größer sein, als die Situation einen fremden Dritten als Domaininhaber in den WHOIS-Daten seiner Domain vorzufinden.

In der Praxis kommt es bedauerlicherweise immer wieder vor, dass einem Domaininhaber Domains abhandenkommen. Dies kann bei einem Transfer der Domain von einem Provider zu einem anderen Provider passieren oder wenn versäumt wird, die Domainregistrierung zu verlängern. Seltener wird schlicht die Zustimmung zum Inhaberwechsel gefälscht.

Der rechtmäßige Inhaber hat verständlicherweise ein berechtigtes Interesse daran seine Domain von dem neuen „Inhaber“ zurück zu fordern. Ob und wie die Domain zurück gefordert werden kann, ist rechtlich und tatsächlich höchst kompliziert. Daher ist es zu begrüßen, dass der BGH nach einem guten Jahrzehnt Domain-Rechtsprechung nunmehr erstmals hierzu Stellung genommen hat und dem berechtigten Domaininhaber einen Anspruch auf Herausgabe der Domain, unter bestimmten Voraussetzungen zubilligt.

Der berechtigte Domaininhaber kann seine Domain heraus verlangen, wenn die Registrierung eines Domainnamens ein „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellt oder wenn die Domain „Etwas“ im Sinne der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) darstellt.

 

Sachverhalt

Das Unternehmen NetzWerkStadt ließ im Jahre 1996 den Domainnamen gewinn.de bei der DENIC für sich registrieren. Bei einer WHOIS-Abfrage wurde bis zum 2. Juni 2005 NetzWerkStadt als Inhaber des Domainnamens mit dem Namen gewinn.de genannt. Nach diesem Zeitpunkt wechselten die Angaben über den Domaininhaber, NetzWerkStadt wurde dabei nicht mehr als Inhaber genannt. Am 3. Februar 2006 schloss die Beklagte auf der Domain-Handelsplattform Sedo mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Domainnamen gewinn.de. Am 15. Februar 2006 wurde die Beklagte als Domaininhaberin in der WHOIS-Datenbank als Inhaberin der streitgegenständlichen Domain registriert.

Der Kläger behauptet, er sei nach wie vor Vertragspartner der DENIC. Der Registrierungsvertrag sei von keiner Seite gekündigt worden. 

Daher verlangt der Kläger von der Beklagten in die Änderung der WHOIS-Datenbank der DENIC dahingehend einzuwilligen, dass als Inhaber und administrativer Ansprechpartner (admin-c) der Domain gewinn.de der Kläger eingetragen wird. Das gleiche Ziel verfolgt der Kläger gegen die DENIC selbst. 

 

Die Rechtslage

Registrierung des Domainnamens als „sonstiges Recht“

Die Registrierung eines Domainnamens ist ein „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, wenn die Domain als ein dem Eigentum ähnliches Recht (absolutes Recht) einzuordnen ist. Absolute Rechte besitzen eine sogenannte Zuweisungs- und Ausschließungsfunktion oder eine positive und negative Komponente. Das Paradebeispiel eines absoluten Rechts ist das Eigentum (§ 903 BGB):

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren [Zuweisungsfunktion bzw. positive Komponente] und andere von jeder Einwirkung ausschließen  [Ausschließungsfunktion bzw. negative Komponente]. […]

Aber auch Immaterialgüterrechte, wie ein Marken- oder Urheberrecht, sind absolute Rechte.

Einige Gerichte bejahten diese Voraussetzungen (OLG Köln, Urteil vom 17.03.2006, 6 U 163/05; LG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2009, 34 0 16/09), entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 24.04. 2008, I ZR 159/05; BGH, Urteil vom 14.05.2009, I ZR 231/06). Auch die 1. Instanz - LG Potsdam, Urteil vom 07.12.2009, 8 O 458/08 – ordnete eine Domain als absolutes Recht ein.

Daher beschäftigte sich der BGH, Urteil vom 18.01.2012, I ZR 187/10 nochmals mit der Frage, ob die Registrierung eines Domainnamens, ein dem Eigentum ähnliches Recht ist und verneinte dies - nicht überraschend - mit gewohnter Begründung. Gleichzeitig eröffnete der BGH jedoch die Möglichkeit eines möglichen Rückübertragungsanspruchs im Rahmen der sogenannten Eingriffskondiktion…

Den ausführlichen Kommentar im Volltext finden Sie unter

http://www.kanzlei.biz/nc/news-urteile/2012-01-20-top-level-domains.html)

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Rechtsanwalt Hagen Hild, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz